Verordnungsfähigkeit
Begründung zur Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln für behinderte Menschen
Entsprechend § 33 ff. Sozialgesetzbuch V (SGB V) stellen Hilfsmittel für behinderte Menschen bei entsprechender Indikation und ärztlicher Verordnung eine vom Gesetzgeber vorgesehene genehmigungspflichtige Versorgung dar, soweit diese Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Hierzu muss ein Kostenvoranschlag bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht werden.
Die Genehmigung eines Hilfsmittels kann von der Krankenkasse laut Gesetz nicht vom Vorhandensein einer Hilfsmittelnummer abhängig gemacht werden.
Wenn ein Hilfsmittel keine individuelle Hilfsmittelnummer aufweist, ist eine alternative oder auch sogenannte Pseudo-Hilfsmittelnummer anzugeben um die spätere Abrechnung zu gewährleisten. Hilfsmittel ohne Hilfsmittelnummern stellen oftmals eine preiswerte Alternative zu anderen Produkten mit Hilfsmittelnummern dar.
Beispiel:
Abrechnungsposition 20.29.98.0001 (Abrechnungsposition für individuell am Körper anpassbare Lagerungshilfen). Siehe hierzu ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.3.2009 [AZ: S36 KR 582/08 (Download)]. bzgl. unserer Ganzkörper- Lagerungs- und Positionierungshilfe KRETA.
Das Bundesozialgericht bestätigte bereits in anderen Fällen (Urteil vom 3.8.2006, AZ: B 3 KR 25/05 R.), dass die Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht von einer Listung im Hilfsmittelverzeichnis abhängig gemacht werden kann.