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Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.3.2009

Genehmigungspflicht unserer Lagerungs- u. Positionierungshilfe "KRETA" (adäquat "MALTA") durch eine Krankenkasse nach Vorlage einer ärztlicher Verordnung:

(Rechte Maustaste DOWNLOAD mit
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** Begründung zur Verordnungsfähigkeit:
Gemäß § 33 ff. Sozialgesetzbuch stellen unsere Lagerungsinseln bei vorliegender Behinderung und ärztlicher Versorgung eine vom Gesetzgeber vorgesehene genehmigungspflichtige Versorgung dar, soweit sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Sie müssen in diesem Fall genehmigt werden. Da sie keine  individuelle Hilfsmittelnummer aufweisen, erhalten sie von der genehmigungspflichtigen Krankenkasse eine sog. Pseudonummer. Sie stellen somit eine preiswerte Alternative zur Abrechnungsposition 20.29.89.0001 dar. (Abrechnungsposition für individuell am Körper anpassbare Lagerungshilfen) Siehe hierzu speziell ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.03.2009 (AZ: S36 KR 582/08). Das Bundessozialgericht bestätigt in einer anderen Sache gemäß Urteil vom 03.08.2006, dass die Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht von einer Listung im Hilfsmittelverzeichnis abhängig gemacht werden kann (Az: B3 KR 25/05 R). www.carehelix.de/ekommentar/urteile/060803_2505.pdf


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